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   RG, 01.12.1936 - III 271/35   

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https://dejure.org/1936,338
RG, 01.12.1936 - III 271/35 (https://dejure.org/1936,338)
RG, Entscheidung vom 01.12.1936 - III 271/35 (https://dejure.org/1936,338)
RG, Entscheidung vom 01. Dezember 1936 - III 271/35 (https://dejure.org/1936,338)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Können Mängel der Begründung einer nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegten Anschlußberufung nachgebessert werden? 2. Unter welchen Voraussetzungen genügt zur Begründung der Anschlußberufung des Beklagten, die nur die Erhebung einer Widerklage bezweckt, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 153, 101
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

    Auch aus der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 83, 354, 358; 153, 101, 107; BGHZ 73, 363, 365; 102, 167, 171 [BGH 05.11.1987 - VII ZR 364/86]; BGH, Urteil vom 11. März 1987 - IV a ZR 290/85 = WuM 1987, 631 unter II 2 - insoweit in BGHZ 100, 132 nicht abgedruckt) nicht selten gebrauchten Formulierung, für den Verjährungsbeginn reiche es bei einer noch nicht bezifferten oder noch nicht bezifferbaren Forderung aus, wenn der Gläubiger seinen Anspruch zwar noch nicht mit einer Leistungsklage geltend machen, aber zumindest eine Feststellungsklage erheben könne, läßt sich für den Standpunkt des vorlegenden Gerichts nichts herleiten.
  • BGH, 23.03.1987 - II ZR 190/86

    Beginn der Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen ein Vorstandsmitglied

    Um die Verjährungsfrist in Lauf setzen zu können, genügt vielmehr, wie auch das Berufungsgericht weiter darlegt, die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (RGZ 153, 101, 106/107; BGH Urt. v. 19. Januar 1978 - VII ZR 304/75, WM 1978, 496; Urt. v. 28. Oktober 1971 - II ZR 49/70, WM 1971, 1548; BGHZ 73, 363, 365; 79, 176, 178; 96, 290, 294).

    Des weiteren ist die Voraussetzung dann zu bejahen, wenn durch die Verletzungshandlung eine - als Schaden anzusehende - Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, ohne daß zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (RGZ 83, 354, 360; 87, 306, 311/312; 153, 101, 106/107; RG JW 1932, 1648, 1649; RG HRR 1940, Nr. 980).

  • BGH, 14.11.2013 - IX ZR 215/12

    Steuerberaterhaftung: Ausschluss der Verjährungseinrede für

    aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) der Arglisteinwand nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat (BGH, Urteil vom 3. Februar 1953 - I ZR 61/52, BGHZ 1, 5; vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 96; vom 12. Juni 2002 - VIII ZR 187/01, NJW 2002, 3110 f; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, NJW 2008, 2776 Rn. 31; RGZ 153, 101, 107 f).
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